Interessengemeinschaft Hundewesen
Internationaler Dachverband
 

 

Zuchtordnung für den IGHI e.V.

 

Artikel 1

In das Zuchtbuch des IGHI e.V. werden grundsätzlich alle Würfe eingetragen, sofern die Elterntiere eine reinrassige Abstammung nachweisen können, d. h. über einen anerkannten Ahnenpass verfügen. Beide Elterntiere müssen eine Zuchttauglichkeitsprüfung mit Protokoll bestanden haben. Im  IGHI e.V. werden keine Zuchthunde mit Registratur-Ahnentafel oder Registratur-Papieren für die Zucht zugelassen.

 

Artikel 2

Welpen mit angeborenen Missbildungen werden von der Eintragung in das Zuchtbuch ausgeschlossen. Über die Mängel entscheidet der Zuchtwart. Kreuzungen verschiedener Rassen werden nicht eingetragen.

 

Artikel 3

Umschreibungen verbandsfremder und clubfremder Ahnentafeln ist statthaft, sofern der betreffende Hund von einem IGHI e.V. - Zuchtwart auf seinen Rassestandard begutachtet wurde.

 

Artikel 4

Jeder Züchter KANN vor dem Deckakt zwecks Auswahl eines passenden Deckrüden mit dem Zuchtwart Kontakt aufnehmen.

 

Artikel 5

Zuchtvoraussetzungen:

a) Es darf nur mit gesunden, wesensfesten Hunden unter Einhaltung der Forderungen des Tierschutzgesetzes gezüchtet werden. Für Zuchthunde und Welpen muss eine vorschriftsmäßige Haltung gewährleistet sein.

b) Rüden, die in die Zucht eingesetzt werden, unterliegen nach oben keiner Altersbegrenzung, sofern sie die Zuchtvoraussetzungen erfüllen. Kleinhunde dürfen nicht vor dem 12. Monat, Großhunde nicht vor dem 18. Monat zur Zucht verwendet werden. Hündinnen die zur Zucht zugelassen werden, müssen Eigentum des Züchters sein. Es dürfen weder Hündinnen zur Zucht gemietet noch vermietet (Zuchtmiete) werden.

Verstoß gegen diesen Teil der Zuchtordung werden mit Geldbußen in Höhe von 100 € für Rüden geahndet.

c) Hündinnen aller Rassen UNTER 45 cm Risthöhe dürfen frühestens ab einem Mindestalter von 12 Monaten  -  Hündinnen aller Rassen ÜBER 45 cm Risthöhe dürfen frühestens mit einem Mindestalter von 18 Monaten, zur Zucht verwendet werden.

Verstoß gegen diesen Teil der Zuchtordung werden mit Geldbußen in Höhe von 200 € für Hündinnen geahndet.

d) Hündinnen dürfen bis zum 8. Lebensjahr zur Zucht verwendet werden. Ausnahmen sind nach Rücksprache mit Zuchtwart und Hauptzuchtwart (evtl. Tierarzt) möglich.

e)  Bei allen Rassen über oder unter 45 cm Risthöhe ist für die Zuchttauglichkeit eine Patellauntersuchung (PL) bzw. über 45 cm eine Hüftgelenks-Dysplasie (HD) und eine Ellenbogen-Dysplasie (ED) - per Röntgenaufnahme erforderlich. ED Untersuchungen sind für die Zuchttauglichkeit ab 2024 Pflicht.

 

Bei der Rasse Franz. Bulldoggen ist für die Zuchttauglichkeit ( Rüde und Hündinnen) eine Keilwirbel-Röntgenuntersuchung Pflicht und muss bei Zuchttauglichkeitsprüfung dem Zuchtwart vorgelegt bzw. bei  Einreichen des Wurfmeldeschein's   im Zuchtbuchamt  im Original mit eingereicht werden.

 

Die Röntgen-Diagnostik darf nicht unter dem 12. Lebensmonat erfolgen.

 

f) Jeder Tierarzt, der eine offizielle  Röntgen - Zulassung hat, ist auswertungsberechtigt.

 

g) Das Original-Auswertungsprotokoll ist mit der Zuchttauglichkeitsprüfung und Ahnenpass ins Zuchtbuchamt des IGHI e.V. einzureichen.

 

h) Bei den Befunden  HD - frei und Übergangsform / Grenzfall ist Zuchttauglichkeit gegeben.

 

i) Bei Befund „Leichte HD“ wird für eine Hündin ein Wurf freigegeben. Sollten die Nachkommen im Alter von 12 Monaten HD-frei sein (schriftlicher Nachweis), kann die Zuchttauglichkeit vom Hauptzuchtwart freigegeben werden. Grundvoraussetzung ist, Verpaarung nur mit HD-freien Rüden.  

j) Der Befund und die Zuchttauglichkeit wird vom IGHI e.V. - Zuchtbuchamt im Ahnenpass vermerkt. Der Ahnenpass mit Auswertungsbogen erhält der Besitzer zurück. Auf Wunsch per Einschreiben.

 

k) Mit Hunden, die unter mittleren und schweren HD leiden, darf nicht gezüchtet werden.

 

l) Eine Hündin darf maximal an 2 hintereinander folgenden Hitzen belegt werden und muss dann 1 Hitze (Hitzenabstand von mindestens 5 Monaten) aussetzen. Bei Verstoß ist eine zusätzliche, einmalig erhöhte Eintragungsgebühr von 50 € dem IGHI e.V.  zu entrichten, bei wiederholtem Verstoß mit der selbigen Hündin, wird eine Zuchtsperre von 15 Monaten verhängt.

 

m) Hunde, die zur Zucht verwendet werden, müssen vor der ersten Paarung von einem anerkannten Zuchtwart eines Vereines zuchttauglich geschrieben sein. Tierärztliche Zuchttauglichkeitsprüfungen werden nicht anerkannt.

 

Artikel 6

Zur Wurfeintragung sind folgende Unterlagen erforderlich:

Deck - und Wurfmeldeschein, die Original - Ahnentafel der Hündin, vom Deckrüden eine Fotokopie des Stammbaumes. Mit der eigenhändigen Unterschrift auf dem Wurfmeldeschein unterzeichnet der Züchter rechtsverbindlich für alle darin gemacht Angaben. Dies gilt auch für den Deckschein.

Wurfmeldeanzeige:

a) Ein Wurf ist zwingend sofort – spätestens innerhalb der ersten 3 Lebenstage dem Zuchtbuchamt des IGHI e.V.  zu melden. Bei  Zuwiderhandlungen verhängt der IGHI e.V.  folgende Geldbuße " beim ersten Verstoß 100 €  Strafe" - "beim zweiten Verstoß 100 € Strafe" - "beim dritten Verstoß wird der Wurf vom Zuchtbucheintrag gesperrt und erhält keine Ahnentafel".

 

b) Die Wurfabnahme erfolgt ab der 6. Lebenswoche Bei Wurfabnahme müssen alle gemeldeten Welpen des Wurfes vorhanden sein. Ein Wurf darf nur vom zuständigen IGHI e.V. -Zuchtwart oder auch von einem Tierarzt abgenommen werden.

 

c) Nach § 17, Abs. 1 des Tierschutzgesetzes, dürfen keine Wirbeltiere ohne vernünftigen Grund getötet werden. Eine Beschränkung der Wurfstärke ist demnach gesetzeswidrig.

 

d) Jeder Welpe, der dem IGHI e.V. - Zuchtbuchamt gemeldet wird, muss durch einen Identifikations-Chip gekennzeichnet sein.

 

Artikel 7

Lässt ein Züchter den 1. Wurf eintragen, ist ein Zwingername zu beantragen. Es sind drei Namensvorschläge zu nennen. Falls der 1. Vorschlag bereits vergeben sein sollte, ist der folgende geschützt. Für Züchter von mehreren Rassen bleibt der Zwingername auf Wunsch, es kann aber auch jede Rasse einen eigenen Zwingernamen führen.

Artikel 8

Die Rufnamen der Welpen eines Wurfes sind frei wählbar (nach amerikanischem System) oder nach alphabetischer Reihenfolge (wie bisher). Frei wählbare Namen werden so vergeben, dass jeder Welpe eines Wurfes einen anderen Namen mit unterschiedlichen Anfangsbuchstaben haben kann.  Sollten die Würfe jedoch nach Alphabet benannt werden, heißt das, dass jeder Welpe eines Wurfes den gleichen Anfangsbuchstaben hat. Das gleiche gilt auch bei mehreren Rassen und Zwingernamen.

 

Artikel 9

Als Züchter gilt grundsätzlich der Eigentümer der Hündin zur Zeit des Deckaktes.

 

Artikel 10

Bis zum Beenden des 3. Lebensmonats der Welpen, sollten die Ahnentafeln beim IGHI e.V. - Zuchtbuchamt eingereicht sein. Unter besonderen Umständen ist es möglich bis 6. Lebensmonat die Ahnentafel zu beantragen. Darüber ist das Zuchtbuchamt rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.

 

Artikel 11

Verstöße gegen die Rahmenzuchtordnung wie z.B. unwahre Angaben auf Wurf - oder Deckschein, nicht vollständige Angaben der Welpenzahl, unseriöse Verkaufsmethoden usw., werden wie folgt geahndet:

-durch Verwarnung

-durch erhöhte Eintragungsgebühr bzw. Verwarnungsgeld

-durch zeitweise Zuchtsperre

-durch totale Zuchtsperre / Entlassung aus dem Verein.

Diese Verwarnungen können nur durch den Hauptzuchtwart ausgesprochen werden.

 

Artikel 12

Der Hauptzuchtwart und die Zuchtwarte sollten berechtigt sein, Einschau in die Zuchtstätte zu nehmen. Beide üben eine beratende Funktion aus.

 

Artikel 13

Im Zweifelsfall entscheidet der Hauptzuchtwart über die Auslegung der Rahmenzuchtordnung.

 

Artikel 14

Jeder Züchter sollte ein Zwingerbuch führen, in das alle Zuchtvorgänge eingetragen werden (Zur Vorlage bei den Ämtern).

Zwingerbücher sind beim IGHI e.V. - Zuchtbuchamt erhältlich. Kosten siehe Gebührenordnung.

 

Artikel 15

Alle Züchter, die dem IGHI e.V. -Verein angehören, sind verpflichtet, ihre gezüchteten Welpen in das IGHI e.V. - Zuchtbuch einzutragen.

 

Artikel 16

Die Deckgebühr wird zwischen den Rüden- und Hündinnenbesitzer schriftlich oder mündlich frei vereinbart. Sollte die Hündin leer bleiben, so ist die Wiederholung des Deckaktes bei der nächsten Hitze mit dem selben Rüden kostenfrei, jedoch auf ein anderes Muttertier nicht übertragbar.

Es bleibt dem Rüdenhalter überlassen, ob dieser für die gleiche Deckgebühr des öfteren belegen lässt, bis die Hündin einen Wurf gebärt. Die Unterschiebung eines anderen Muttertieres wird als Zuchtvergehen geahndet. Der Rüdenbesitzer verkauft einen Deckakt und keine Welpen.

 

Artikel 17

Welpen mit Ahnentafeln dürfen vom Züchter nur verkauft werden, wenn sie mindestens die SHLP - Impfung (5-Fach) vom Tierarzt erhalten haben. Diese Impfung muss in einem beigefügten Impfpass eingetragen sein. Die Welpen müssen mehrmals entwurmt sein (mind. 3x).

 

Artikel 18

Inzestverpaarungen sind nicht erlaubt. Welpen aus solchen Verpaarungen erhalten keine Papiere des IGHI e.V.. Inzestzucht gilt lt. Tierschutzgesetzt als Qualzucht  -  Geschwister untereinander, Vater auf Tochter, Sohn auf Mutter.

 

Artikel 19

Jeder Züchter, der mehr als 3 Zuchthündinnen besitzt, SOLLTE den Sachkundenachweis mit Sachkenntnisprüfung nach § 11 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes vorlegen können. Für Züchter die den deutschen Tierschutzgesetz nicht unterliegen, treffen die entsprechenden tierrechtlichen Gesetze ihres jeweiligen Landes zu.

 

   

  Stand IGH e.V. / IGHI e.V. 2019

 

 

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