Zuchtbuchführender Hundeverein
 

 

Interessengemeinschaft
Hundewesen e.V.



 

Zuchtordnung IGH e. V.

 

Artikel 1

In das Zuchtbuch des IGH werden grundsätzlich alle Würfe eingetragen, sofern die Elterntiere eine reinrassige Abstammung nachweisen können, d. h. über einen anerkannten Ahnenpass verfügen sowie die Elterntiere die Zuchttauglichkeitsprüfung mit Protokoll bestanden haben.

 

Artikel 2

Welpen mit angeborenen Missbildungen werden von der Eintragung in das Zuchtbuch ausgeschlossen. Über die Mängel entscheidet der Zuchtwart. Kreuzungen verschiedener Rassen werden nicht eingetragen.

 

Artikel 3

Umschreibungen verbandsfremder und clubfremder Ahnentafeln ist statthaft, sofern der betreffende Hund von einem IGH-Zuchtwart auf seinen Rassestandard begutachtet wurde.

 

Artikel 4

Jeder Züchter sollte vor dem Deckakt zwecks Auswahl eines passenden Deckrüden mit dem Zuchtwart Kontakt aufnehmen.

 

Artikel 5

Zuchtvoraussetzungen:

a)      Es darf nur mit gesunden, wesensfesten Hunden unter Einhaltung der Forderungen des Tierschutzgesetzes gezüchtet werden. Für Zuchthunde und Welpen muß eine vorschriftsmäßige Haltung gewährleistet sein.

 

b)      Rüden, die in die Zucht eingesetzt werden, unterliegen nach oben keiner Altersbegrenzung, sofern sie die Zuchtvoraussetzungen erfüllen. Kleinhunde sollten nicht vor dem 12. Monat, Großhunde nicht vor dem 18. Monat zur Zucht verwendet werden.

 

c)      Hündinnen aller Rassen unter 45 cm Risthöhe dürfen frühestens ab einem Mindestalter von 12 Monaten  -  Hündinnen aller Rassen mit einer Risthöhe über 45 cm frühestens mit einem Mindestalter von 18 Monaten, zur Zucht verwendet werden.

 

d)      Hündinnen dürfen bis zum 8. Lebensjahr zur Zucht verwendet werden. Ausnahmen sind nach Rücksprache mit Zuchtwarten, Hauptzuchtwart und evtl. Tierarzt möglich.

 

e)      Bei allen Rassen über 45 cm Risthöhe ist für die Zuchttauglichkeit die Hüftgelenks-Dysplasie-Kontrolle (HD) per Röntgenaufnahme erforderlich. Eine ED-Rö.-Aufnahme ist dringlich anzuraten. Die Röntgen-Diagnostik darf nicht unter dem 12. Lebensmonat erfolgen, empfohlen wird ab dem 15.- 18. Lebensmonat.

 

f)        Jeder Tierarzt, der eine offizielle HD-Röntgen-Zulassung hat, ist auswertungsberechtigt.

 

g)      Das Original-Auswertungsprotokoll ist mit der Zuchttauglichkeitsprüfung und Ahnenpass ins Zuchtbuchamt des IGH einzureichen.

 

h)      Bei den Befunden  HD-frei und Übergangsform/Grenzfall ist Zuchttauglichkeit gegeben.

 

i)        Bei Befund „Leichte HD“ wird ein Wurf freigegeben. Sollten die Welpen in Ordnung sein, kann die Zuchttauglichkeit vom Hauptzuchtwart freigegeben werden. Jedoch nur bei Hündinnen   -  nicht bei Rüden !

 

j)        Der Befund und die Zuchttauglichkeit wird vom IGH-Zuchtbuchamt im Ahnenpass vermerkt. Der Ahnenpass mit Auswertungsbogen erhält der Besitzer per Nachnahme zurück. Gebühr s. Gebührenordnung.

 

k)      Mit Hunden, die unter mittleren und schweren HD leiden, darf nicht gezüchtet werden.

 

l)        Eine Hündin darf maximal an 2 hintereinander folgenden Hitzen belegt werden und muß dann 1 Hitze (Hitzenabstand von mindestens 5 Monaten) aussetzen. Bei Verstoß ist eine zusätzliche, einmalig erhöhte Eintragungsgebühr von Euro 50,-- dem IGH zu entrichten, bei wiederholtem Verstoß mit der selbigen Hündin, wird eine Zuchtgsperre von 15 Monaten verhängt.

 

m)    Hunde, die zur Zucht verwendet werden, müssen vor der ersten Paarung von einem IGH Zuchtwart zuchttauglich geschrieben sein. Tierärztliche Zuchttauglichkeitsprüfungen werden nicht anerkannt.

 

 

Artikel 6

Zur Wurfeintragung sind folgende Unterlagen erforderlich:

Deck- und Wurfmeldeschein, die Original-Ahnentafel der Hündin, vom Deckrüden eine Fotokopie des Stammbaumes. Mit der eigenhändigen Unterschrift auf dem Wurfmeldeschein unterzeichnet der Züchter rechtsverbindlich für alle darin gemacht Angaben. Dies gilt auch für den Deckschein.

 

Wurfmeldeanzeige:

a)      Nach § 17, Abs. 1 des Tierschutzgesetzes, dürfen keine Wirbeltiere ohne vernünftigen Grund getötet werden. Eine Beschränkung der Wurfstärke ist demnach gesetzeswidrig.

b)      Ein Wurf ist zwingend sofort – spätestens innerhalb der ersten 3 Lebenstage dem Zuchtbuchamt des IGH zu melden. Bei Zuwiderhandlungen behält sich der IGH Maßnahmen vor.

c)      Die Wurfabnahme erfolgt ab der 8. Lebenswoche. Bei Wurfabnahme müssen alle gemeldeten Welpen des Wurfes vorhanden sein. Ein Wurf darf nur vom zuständigen IGH-Zuchtwart oder mit Absprache des Zuchtwartes, auch von einem Tierarzt abgenommen werden.

d)      Jeder Welpe, der dem IGH-Zuchtbuchamt gemeldet wird, muß durch einen Identifikations-Chip gekennzeichnet sein. Zur Wurfabnahme wo der Zuchtwart kommt, werden die Welpen nur mit den Vereinseigenen Chip's gechip. Zur Wurfabnahme, bei der der Zuchtwart kommt, werden die Welpen ausschließlich vom Zuchtwart  mit den vereinseigenen Chips gechipt.

 

Artikel 7

Lässt ein Züchter den 1. Wurf eintragen, ist ein Zwingername zu beantragen. Es sind drei Namensvorschläge zu nennen. Falls der 1. Vorschlag bereits vergeben sein sollte, ist der folgende geschützt. Für Züchter von mehreren Rassen bleibt der Zwingernahme auf Wunsch, es kann aber auch jede Rasse einen eigenen Zwingernamen führen.

 

 

Artikel 8

Die Rufnamen der Welpen eines Wurfes beginnen mit den gleichen Anfangsbuchstaben. Bei der Zucht von mehreren Rassen kann das Alphabet getrennt laufen.

 

Artikel 9

Als Züchter gilt grundsätzlich der Eigentümer der Hündin zur Zeit des Deckaktes.

 

Artikel 11

Bis zum Beenden des 3. Lebensmonats der Welpen, sollten die Ahnentafeln beim IGH-Zuchtbuchamt eingereicht sein. Unter besonderen Umständen ist es möglich bis 6. Lebensmonat die Ahnentafel zu beantragen. Darüber ist das Zuchtbuchamt rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.

 

Artikel 12

Verstöße gegen die Rahmenzuchtordnung wie z.B. unwahre Angaben auf Wurf- oder Deckschein, nicht vollständige Angaben der Welpenzahl, unseriöse Verkaufsmethoden usw., werden wie folgt geahndet:

-durch Verwarnung

-durch erhöhte Eintragungsgebühr bzw. Verwarnungsgeld

-durch zeitweise Zuchtsperre

-durch totale Zuchtsperre

 

Diese Verwarnungen können nur durch den Hauptzuchtwart ausgesprochen werden.

 

Artikel 13

Der Hauptzuchtwart und die Zuchtwarte sollten berechtigt sein, Einschau in die Zuchtstätte zu nehmen. Beide üben eine beratende Funktion aus.

 

Artikel 14

Im Zweifelsfall entscheidet der Hauptzuchtwart über die Auslegung der Rahmenzuchtordnung.

 

Artikel 15

Jeder Züchter sollte ein Zwingerbuch führen, in das alle Zuchtvorgänge eingetragen werden (Zur Vorlage bei den Ämtern).

Zwingerbücher sind beim IGH-Zuchtbuchamt erhältlich. Kosten siehe Gebührenordnung.

 

Artikel 16

Alle Züchter, die dem IGH-Verein angehören, sind verpflichtet, ihre gezüchteten Welpen in das IGH-Zuchtbuch einzutragen.

 

Artikel 17

Die Deckgebühr wird zwischen den Rüden- und Hündinnenbesitzern schriftlich oder mündlich frei vereinbart. Sollte die Hündin leer bleiben, so ist die Wiederholung des Deckaktes bei der nächsten Hitze mit dem selben Rüden kostenfrei, jedoch auf ein anderes Muttertier nicht übertragbar.

Es bleibt dem Rüdenhalter überlassen, ob dieser für die gleiche Deckgebühr des öfteren belegen lässt, bis die Hündin einen Wurf gebärt. Die Unterschiebung eines anderen Muttertieres wird als Zuchtvergehen geahndet. Der Rüdenbesitzer verkauft einen Deckakt und keine Welpen.

 

Artikel 18

Welpen mit Ahnentafeln dürfen vom Züchter nur verkauft werden, wenn sie mindestens die SHLP-Impfung (5-Fach) vom Tierarzt erhalten haben. Diese Impfung muss in einem beigefügten