
Zuchtordnung IGH
e. V.
Artikel 1
In das Zuchtbuch
des IGH werden
grundsätzlich
alle Würfe
eingetragen,
sofern die
Elterntiere eine
reinrassige
Abstammung
nachweisen
können, d. h.
über einen
anerkannten
Ahnenpass
verfügen. Beide Elterntiere
müssen eine Zuchttauglichkeitsprüfung
mit Protokoll
bestanden haben.
Ab Februar 2011
werden im IGH
keine Zuchthunde
mehr mit
Registratur-Ahnentafel
oder
Registratur-Papieren
für die Zucht
zugelassen.
Artikel 2
Welpen mit
angeborenen
Missbildungen
werden von der
Eintragung in
das Zuchtbuch
ausgeschlossen.
Über die Mängel
entscheidet der
Zuchtwart.
Kreuzungen
verschiedener
Rassen werden
nicht
eingetragen.
Artikel 3
Umschreibungen
verbandsfremder
und clubfremder
Ahnentafeln ist
statthaft,
sofern der
betreffende Hund
von einem
IGH - Zuchtwart
auf seinen
Rassestandard
begutachtet
wurde.
Artikel 4
Jeder Züchter
sollte vor dem
Deckakt zwecks
Auswahl eines
passenden
Deckrüden mit
dem Zuchtwart
Kontakt
aufnehmen.
Artikel 5
Zuchtvoraussetzungen:
a)
Es darf nur mit
gesunden,
wesensfesten
Hunden unter
Einhaltung der
Forderungen des
Tierschutzgesetzes
gezüchtet
werden. Für
Zuchthunde und
Welpen muss eine
vorschriftsmäßige
Haltung
gewährleistet
sein.
b)
Rüden, die in
die Zucht
eingesetzt
werden,
unterliegen nach
oben keiner
Altersbegrenzung,
sofern sie die
Zuchtvoraussetzungen
erfüllen.
Kleinhunde
dürfen nicht
vor dem 12.
Monat, Großhunde
nicht vor dem
18. Monat zur
Zucht verwendet
werden.
Verstoß gegen
diesen Teil der
Zuchtordung
werden mit
Geldbußen in
Höhe von 100 €
für Rüden
geahndet.
c) Hündinnen aller
Rassen
UNTER 45
cm Risthöhe
dürfen
frühestens ab
einem
Mindestalter von
12 Monaten
-
Hündinnen aller
Rassen
ÜBER 45
cm Risthöhe
dürfen frühestens
mit einem
Mindestalter
von
18 Monaten, zur
Zucht verwendet
werden.
Verstoß gegen
diesen Teil der
Zuchtordung
werden mit
Geldbußen in
Höhe von 200 €
für Hündinnen
geahndet.
d) Hündinnen dürfen
bis zum 8.
Lebensjahr zur
Zucht verwendet
werden.
Ausnahmen sind
nach Rücksprache
mit Zuchtwart
und
Hauptzuchtwart (evtl.
Tierarzt)
möglich.
e) Bei allen Rassen
über 45 cm
Risthöhe ist für
die
Zuchttauglichkeit
die
Hüftgelenks - Dysplasie - Kontrolle
(HD) per
Röntgenaufnahme
erforderlich.
Eine
ED - Röntgen - Aufnahme
ist dringlich
anzuraten.
Bei der Rasse
Franz.
Bulldoggen ist
für die
Zuchttauglichkeit
eine
Keilwirbel-Röntgenuntersuchung
Pflicht und muss
bei
Zuchttauglichkeitsprüfung
dem Zuchtwart
vorgelegt und
bei Einreichen
des Wurfmeldeschein's
im Zuchtbuchamt
im Original mit
eingereicht
werden. Dies
trifft zu für
Rüde bzw.
Hündin.
Die
Röntgen-Diagnostik
darf nicht unter
dem 12.
Lebensmonat
erfolgen.
f) Jeder Tierarzt,
der eine
offizielle
HD - Röntgen - Zulassung
hat, ist
auswertungsberechtigt.
g)
Das
Original-Auswertungsprotokoll
ist mit der
Zuchttauglichkeitsprüfung
und Ahnenpass
ins Zuchtbuchamt
des IGH
einzureichen.
h) Bei den
Befunden
HD - frei und
Übergangsform / Grenzfall
ist
Zuchttauglichkeit
gegeben.
i) Bei Befund
„Leichte HD“
wird für eine
Hündin ein Wurf
freigegeben.
Sollten die
Nachkommen im
Alter von 12
Monaten HD-frei sein
(schriftlicher
Nachweis),
kann die
Zuchttauglichkeit
vom
Hauptzuchtwart
freigegeben
werden.
Grundvoraussetzung
ist, Verpaarung
nur mit
HD-freien Rüden.
j) Der Befund und
die
Zuchttauglichkeit
wird vom
IGH - Zuchtbuchamt
im Ahnenpass
vermerkt. Der
Ahnenpass mit
Auswertungsbogen
erhält der
Besitzer zurück.
Auf Wunsch per
Einschreiben.
k) Mit Hunden, die
unter mittleren
und schweren HD
leiden, darf
nicht gezüchtet
werden.
l) Eine Hündin darf
maximal an 2
hintereinander
folgenden Hitzen
belegt werden
und muss dann 1
Hitze
(Hitzenabstand
von mindestens 5
Monaten)
aussetzen. Bei
Verstoß ist eine
zusätzliche,
einmalig erhöhte
Eintragungsgebühr
von 50 €
dem IGH zu
entrichten, bei
wiederholtem
Verstoß mit der
selbigen Hündin,
wird eine Zuchtsperre von
15 Monaten
verhängt.
m)
Hunde, die zur
Zucht verwendet
werden, müssen
vor der ersten
Paarung von
einem IGH
Zuchtwart
zuchttauglich
geschrieben
sein.
Tierärztliche
Zuchttauglichkeitsprüfungen
werden nicht
anerkannt.
Artikel 6
Zur
Wurfeintragung
sind folgende
Unterlagen
erforderlich:
Deck - und
Wurfmeldeschein,
die
Original - Ahnentafel
der Hündin, vom
Deckrüden eine
Fotokopie des
Stammbaumes. Mit
der
eigenhändigen
Unterschrift auf
dem
Wurfmeldeschein
unterzeichnet
der Züchter
rechtsverbindlich
für alle darin
gemacht Angaben.
Dies gilt auch
für den
Deckschein.
Wurfmeldeanzeige:
a) Ein Wurf ist
zwingend sofort
– spätestens
innerhalb der
ersten 3
Lebenstage dem
Zuchtbuchamt des
IGH zu melden.
Bei
Zuwiderhandlungen
verhängt der IGH
folgende
Geldbuße " beim
ersten Verstoß
100 €
Strafe" - "beim
zweiten Verstoß
100 € Strafe" -
"beim dritten
Verstoß wird der
Wurf vom
Zuchtbucheintrag
gesperrt und
erhält keine
Ahnentafel".
b) Die Wurfabnahme
erfolgt ab der
6. Lebenswoche
Bei Wurfabnahme
müssen alle
gemeldeten
Welpen des
Wurfes vorhanden
sein. Ein Wurf
darf nur vom
zuständigen IGH -Zuchtwart
oder mit
Absprache des
Zuchtwartes,
auch von einem
Tierarzt
abgenommen
werden.
c) Nach § 17,
Abs. 1 des
Tierschutzgesetzes,
dürfen keine
Wirbeltiere ohne
vernünftigen
Grund getötet
werden. Eine
Beschränkung der
Wurfstärke ist
demnach
gesetzeswidrig.
d) Jeder Welpe, der
dem
IGH - Zuchtbuchamt
gemeldet wird,
muss durch einen
Identifikations-Chip
gekennzeichnet
sein.
Artikel 7
Lässt ein
Züchter den 1.
Wurf eintragen,
ist ein
Zwingername zu
beantragen. Es
sind drei
Namensvorschläge
zu nennen. Falls
der 1. Vorschlag
bereits vergeben
sein sollte, ist
der folgende
geschützt. Für
Züchter von
mehreren Rassen
bleibt der
Zwingernahme auf
Wunsch, es kann
aber auch jede
Rasse einen
eigenen
Zwingernamen
führen.
Artikel 8
Die Rufnamen der
Welpen eines
Wurfes beginnen
mit den gleichen
Anfangsbuchstaben.
Bei der Zucht
von mehreren
Rassen kann das
Alphabet
getrennt laufen.
Vorraussetzung
dafür sind zwei
getrennte
Zwingernamen.
Artikel 9
Als Züchter gilt
grundsätzlich
der Eigentümer
der Hündin zur
Zeit des
Deckaktes.
Artikel 10
Bis zum Beenden
des 3.
Lebensmonats der
Welpen, sollten
die Ahnentafeln
beim
IGH - Zuchtbuchamt
eingereicht
sein. Unter
besonderen
Umständen ist es
möglich bis 6.
Lebensmonat die
Ahnentafel zu
beantragen. Darüber ist das Zuchtbuchamt
rechtzeitig in
Kenntnis zu
setzen.
Artikel 11
Verstöße gegen
die
Rahmenzuchtordnung
wie z.B. unwahre
Angaben auf
Wurf - oder
Deckschein,
nicht
vollständige
Angaben der
Welpenzahl,
unseriöse
Verkaufsmethoden
usw., werden wie
folgt geahndet:
-durch
Verwarnung
-durch
erhöhte
Eintragungsgebühr
bzw.
Verwarnungsgeld
-durch zeitweise
Zuchtsperre
-durch
totale
Zuchtsperre
Diese
Verwarnungen
können nur durch
den
Hauptzuchtwart
ausgesprochen
werden.
Artikel 12
Der
Hauptzuchtwart
und die
Zuchtwarte
sollten
berechtigt sein,
Einschau in die
Zuchtstätte zu
nehmen. Beide
üben eine
beratende
Funktion aus.
Artikel 13
Im Zweifelsfall
entscheidet der
Hauptzuchtwart
über die
Auslegung der
Rahmenzuchtordnung.
Artikel 14
Jeder Züchter
sollte ein
Zwingerbuch
führen, in das
alle
Zuchtvorgänge
eingetragen
werden (Zur
Vorlage bei den
Ämtern).
Zwingerbücher
sind beim
IGH - Zuchtbuchamt
erhältlich.
Kosten siehe
Gebührenordnung.
Artikel 15
Alle Züchter,
die dem
IGH -Verein
angehören, sind
verpflichtet,
ihre gezüchteten
Welpen in das
IGH - Zuchtbuch
einzutragen.
Artikel 16
Die Deckgebühr
wird zwischen
den Rüden- und
Hündinnenbesitzern
schriftlich oder
mündlich frei
vereinbart.
Sollte die
Hündin leer
bleiben, so ist
die Wiederholung
des Deckaktes
bei der nächsten
Hitze mit dem
selben Rüden
kostenfrei,
jedoch auf ein
anderes
Muttertier nicht
übertragbar.
Es bleibt dem
Rüdenhalter
überlassen, ob
dieser für die
gleiche
Deckgebühr des
öfteren belegen
lässt, bis die
Hündin einen
Wurf gebärt. Die
Unterschiebung
eines anderen
Muttertieres
wird als
Zuchtvergehen
geahndet. Der
Rüdenbesitzer
verkauft einen
Deckakt und
keine Welpen.
Artikel 17
Welpen mit
Ahnentafeln
dürfen vom
Züchter nur
verkauft werden,
wenn sie
mindestens die
SHLP - Impfung
(5-Fach) vom
Tierarzt
erhalten haben.
Diese Impfung
muss in einem
beigefügten
Impfpass
eingetragen
sein. Die Welpen
müssen mehrmals
entwurmt sein
(mind. 3x).
Artikel 18
Inzestverpaarungen
sind nicht
erlaubt. Welpen
aus solchen
Verpaarungen
erhalten keine
Papiere des IGH.
Inzestzucht gilt
lt.
Tierschutzgesetzt
als Qualzucht
- Geschwister
untereinander,
Vater auf
Tochter, Sohn
auf Mutter.
Artikel 19
Jeder
Züchter, der
mehr als 3
Zuchthündinnen
besitzt, muss den
Sachkundenachweis
mit
Sachkenntnisprüfung
nach § 11 Abs. 1
des
Tierschutzgesetzes
vorlegen können.
Für Züchter die
den deutschen
Tierschutzgesetz
nicht
unterliegen,
treffen die
entsprechenden
tierrechtlichen
Gesetze ihres
jeweiligen
Landes zu.

Copyright
2007 bei IGH e.V.

|