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§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen
„Interessengemeinschaft
Hundewesen“, später IGH
genannt, nach Eintrag in das
Vereinsregister den Zusatz
e. V.
Der Verein wurde am
12.11.2005 gegründet und ist
seid dem 18.01.2006 in das
Vereinsregister beim
Amtsgericht Würzburg unter
der Nummer VR200003 (Fall1)
eingetragen.
Der Sitz des IGH e.V. ist
97267 Himmelstadt.
§ 1/1 Erfüllungsort und
Gerichtsstand
Erfüllungsort und
Gerichtsstand ist für alle
Rechtsbeziehungen zwischen
der IGH e.V. und seiner
Mitglieder, Amtsgericht
Würzburg wo er im
Vereinsregister eingetragen
ist.
§ 2 Sinn und Zweck der IGH
Der Zweck der IGH e.V.
erstrebt den freiwilligen
Zusammenschluss von Züchter
und Liebhaber mit dem Ziel
der weiteren Erhaltung und
Verbesserung der jeweiligen
Hunderassen, sowie
Freizeitgestaltung mit und
um den Hund, z.B.
Hundesport, Rettungsdienste
usw. Beratung rund um den
Hund.
§ 2/1 Gewinn
Die Interessengemeinschaft
strebt keinen Gewinn an,
etwaige Überschüsse werden
ausschließlich zu
Satzungsgemäßen Zwecken
verwendet.
§ 3 Mitgliedschaft und
Beiträge
1) Mitglied kann jede
volljährige Person werden,
wenn diese Satzung anerkannt
wird.
2) Minderjährige können die
Mitgliedschaft mit
Zustimmung ihrer
gesetzlichen Vertreter
erwerben.
3) Die Mitgliedschaft
erfolgt immer schriftlich,
über eine Aufnahme
entscheidet immer der
Vorstand.
4) Neu eintretende
Mitglieder finden erst dann
Anerkennung, wenn der
Jahresbeitrag vollständig
entrichtet ist.
5) Bis zum 01.03 des
Geschäftjahres haben alle
Mitglieder den Jahresbeitrag
zu entrichten.
6) Die Mitgliedschaft kann
aus Voll und
Familienmitgliedern
bestehen.
Jedes Familienmitglied kann
jederzeit Vollmitglied
werden.
7) Die Höhe der von jedem
Mitglied zu entrichtenden
Jahresgebühr wird von der
Hauptversammlung festgelegt
und ist in der
Gebührenverordnung
verankert.
8) Die einmalige
Aufnahmegebühr wird
gesondert berechnet und ist
nur einmalig bei Erwerb
einer Mitgliedschaft fällig.
9) Wird der Jahresbeitrag
nicht rechtzeitig entrichtet
und trotz Mahnung nicht
innerhalb von 4 Wochen
gezahlt, ruhen alle
Mitgliedsrechte.
§ 3/1 Ablehnen einer
Mitgliedschaft
1) Im ablehnenden Fall, über
den der Vorstand
entscheidet, kann dieses
ohne Angaben von Gründen
geschehen.
2) Gründe für eine Ablehnung
können sein, wenn ein
Züchter seine Tiere nicht
einwandfrei versorgt und
unterbringt.
§ 3/2 Beendigung der
Mitgliedschaft
1) Tod
Im Falle von Tod eines
Mitgliedes, endet die
Mitgliedschaft sofort.
Rückerstattung des für das
Kalenderjahr gezahlten
Beitrags erfolgt nicht.
2) Austritt
Der Austritt kann nur nach
vorheriger Kündigung, immer
zum Ende des Geschäftsjahres
erfolgen. Die Kündigung muss
spätestens 3 Monate vor
Ablauf des Geschäftsjahres
durch Einschreibe-Brief an
die Geschäftsstelle
erfolgen.
3) Ausschluss
Ein Ausschluss aus dem
Verein kann erfolgen bei:
a) ein grober oder
wiederholter Verstoß gegen
die Satzung, Zuchtordnung
oder gegen die Interessen
des Vereins.
b) wegen unehrenhaften
Verhaltens innerhalb des
Vereins
c) wegen groben oder
unkameradschaftlichen
Verhaltens
d) Verstöße gegen das
Tierschutzgesetz
e) Nichtzahlung seines
Jahresbeitrages
f) bei Schädigung des
Ansehen des Vereins durch
Wort, Handlungen oder
Schriften durch ein
Mitglied.
§ 4 Rechte und Pflichten der
Mitglieder
1) Rechte
a) Jedes Mitglied hat das
Recht, an allen
Veranstaltungen und
Zusammenkünfte des Vereins
und dessen Dachverband
teilzunehmen.
b) Anträge an das Präsidium
zu stellen über die die
Hauptversammlung beraten und
entscheiden wird.
c) Jedes Mitglied kann,
soweit es die Fähigkeit
zulässt, zu jedem amt
gewählt werden. Es werden
keine Entgelder für diese
Ämter gezahlt. Alle
Tätigkeiten sind im IGH
ehrenamtlich.
2) Pflichten
a) Jedes Züchter-Mitglied
verpflichtet sich, seine
Hundezucht gewissenhaft zu
betreiben, seine Tiere zu
pflegen und seine
finanziellen Verpflichtungen
dem Verein gegenüber
pünktlich nachzukommen.
§ 5 Organe des Vereins
1) Mitgliederversammlung
2) der Vorstand
3) der erweiterte Vorstand
§ 5/1 Mitgliederversammlung
a) Die ordentliche
Mitgliederversammlung ist
einmal im Jahr, möglichst im
1. Viertel des
Kalenderjahres vom Vorstand
einzuberufen.
b) Die Mitglieder sind unter
Bekanntgabe der Tagesordnung
und unter Einhaltung einer
Frist von mindestens 4
Wochen, schriftlich
einzuladen.
c) Jedes Vollmitglied und
Familienmitglied ist voll
wahlberechtigt mit 1 Stimme.
d) Der 1. und 2.
Vorsitzende, der Kassenwart,
der Schriftführer, der
Hauptzuchtwart sowie der
Richterobmann haben eine
Stimme in der
Mitgliederversammlung.
§ 5/2 der Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
2) Der erweiterte Vorstand
besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Kassenwart
d) dem Schriftführer
e) dem Hauptzuchtwart
f) dem Richterobmann
g) und allen Obmännern
(Hundesport,
Rettungshundewesen usw.)
h) dem Pressewart
i) Vergnügungswart
3) Der 1. und 2. Vorsitzende
vertreten den Verein jeweils
alleine, gerichtlich und
außergerichtlich im Sinne
des § 26 BGB.
4) Der 1. und 2. Vorsitzende
führt die laufenden
Geschäfte des Vereins. Ihm
obliegen die Verwaltung des
Vereinsvermögens und die
Ausführung der
Vereinsbeschlüsse.
5) Der Schriftführer ist
verpflichtet über jede
Sitzung ein Protokoll
anzufertigen, welches vom 1.
Vorsitzenden bzw. dem 2.
Vorsitzenden zu
unterzeichnen ist.
6) Der Kassenwart verwaltet
die Vereinskasse und führt
Buch über die Einnahmen und
Ausgaben. Ausgaben sind nur
möglich mit Zustimmung des
1. Vorsitzenden und dem 2.
Vorsitzenden.
7) Der Hauptzuchtwart ist
verantwortlich für das
Zuchtwesen, Überwachung des
Zuchtbuches und ist für die
Ahnentafeln
zeichnungsberechtigt.
8) Der Vorstand wird auf
Dauer von 2 Jahren von der
Mitgliederversammlung
gewählt. Er bleibt jedoch so
lange im Amt, bis ein neuer
Vorstand ordnungsgemäß
gewählt ist. Die Wiederwahl
des Vorstandes ist möglich.
9) Der Vorstand fasst seine
Beschlüsse in
Vorstandssitzungen, die vom
1. Vorsitzenden und bei
dessen Verhinderung vom 2.
Vorsitzenden einberufen
werden. Die Sitzungen
sollten vierteljährig an
noch festzulegenden Orten
stattfinden.
10) Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn
mindestens 4
Vorstandmitglieder anwesend
sind. Bei
Beschlussunfähigkeit muss
der 1. Vorsitzende bzw. der
2. Vorsitzende binnen einem
Monat eine 2. Sitzung mit
derselben Tagesordnung
einberufen. Diese ist ohne
Rücksicht auf Zahl der
erscheinenden
Vorstandsmitglieder
beschlussfähig. In der
Einladung zu der 2.
Versammlung ist auf diese
besondere Beschlussfähigkeit
hinzuweisen. Der Vorstand
fasst die Beschlüsse mit
einfacher Stimmenmehrheit
der Erschienenen. Bei
Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des
Sitzungsleiters.
11) Fällt ein
Vorstandsmitglied aus, wird
vom Vorstand ein Ersatz
(kommissarisch) bestellt,
der bis zur Wahl des
nächsten Vorstandes diese
Aufgabe wahrnimmt.
§ 6 Aufgaben der
Mitgliederversammlung
1) Die Wahl des Vorstandes
und der weiteren Mitglieder
des Vorstands.
2) Die Wahl von 2
Kassenprüfern auf Dauer von
einem Jahr Zeit versetzt.
Die Kassenprüfer haben das
Recht die Vereinskasse und
die Buchführung zu jeder
Zeit nach Vereinbarung zu
überprüfen, mindestens
einmal im Jahr. Über die
Prüfung der gesamten Buch-
und Kassenführung haben sie
in der Mitgliederversammlung
Bericht zu erstatten.
3) Die Entgegennahme des
Jahres- und Kassenberichtes
des Vorstandes, des
Prüfungsberichtes der
Kassenprüfer und Erteilung
der Entlastung.
4) Beschlussfassung über
Satzungs-Änderungen und alle
sonstigen ihr vom Vorstand
unterbreiteten Aufgaben,
sowie die nach der Satzung
übertragenen
Angelegenheiten.
5) Beschlussfassung über die
Auflösung des Vereins.
§ 7 Beschlussfassung der
Mitgliederversammlung
1) Den Vorsitz in der
Mitgliederversammlung führt
der 1.Vorsitzende, bei
seiner Verhinderung der
2.Vorsitzende. Bei
Verhinderung beider, ein vom
1.Vorsitzenden bestimmter
Stellvertreter.
2) Die Mitgliederversammlung
fasst ihre Beschlüsse mit
einfacher Stimmenmehrheit,
es sei denn, Gesetz und
Satzung schreiben eine
andere Stimmenmehrheit vor.
3) Die Beschlussfassung
erfolgt durch Zuruf, soweit
nicht gesetzliche
Bestimmungen oder Satzung
dem entgegenstehen.
4) Die Wahl des Vorstandes
erfolgt in getrennten
Wahlvorgängen. Nacheinander
werden in jeweils einem
Wahlvorgang gewählt.
a) der 1. Vorsitzende
b) der 2. Vorsitzende
c) der Kassenwart
d) der Schriftführer
e) der Hauptzuchtwart
f) der Richterobmann
g) der Pressewart
h) den Obmännern (
Hundesport/
Rettungshundewesen)
i) Vergnügungswart
5) Die Wahl des Vorstandes
können in offener Abstimmung
gewählt werden.
6) Bei der Wahl des
Vorstandes ist bei
Stimmengleichheit ein 2.
Wahlgang erforderlich.
Ergibt der 2. Wahlgang
abermals Stimmengleichheit,
entscheidet das Los.
§ 8 Beurkundung von
Beschlüssen, Niederschriften
1) Die Beschlüsse des
Vorstandes und der
Mitgliederversammlung sind
schriftlich abzufassen und
vom jeweiligen Leiter der
Sitzung und dem
Schriftführer zu
unterzeichnen.
2) Über jede
Mitgliederversammlung wird
eine Niederschrift
aufgenommen, die vom
Versammlungsleiter und vom
Schriftführer zu
unterzeichnen ist.
§ 9 Satzungsänderung
1) Eine Änderung der Satzung
kann durch die
Mitgliederversammlung
beschlossen werden. Bei der
Einladung ist die Angabe des
zu ändernden Paragraphen der
Satzung in der Tagesordnung
bekannt zu geben. Ein
Beschluss, der eine Änderung
der Satzung enthält, bedarf
einer Mehrheit von ¾ der
erschienen Mitglieder.
§ 10 Vermögen
1) Alle Beiträge, Einnahmen
und Mittel des Vereins
werden ausschließlich zur
Erreichung des Vereinszwecks
verwendet.
2) Niemand darf durch
Verwaltungsausgaben, die dem
Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch nicht
gerechtfertigte Vergütung
begünstigt werden.
§ 11 Vereinsauflösung
1) Die Auflösung des Vereins
erfolgt durch Beschluss der
Mitgliederversammlung, wobei
¾ der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder
für die Auflösung stimmen
müssen.
2) Die Mitgliederversammlung
ernennt zur Abwicklung der
Geschäfte zwei Liquidatoren.
3) Das Restvermögen wird
nach einem von der
Mitgliederversammlung
festzulegendem Schlüssel an
die Mitglieder verteilt.
Copyright 2005 IGH e.V.
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